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Vereinssatzung des Fördervereins Produktionstechnik e.V.

Stand: 25. November 1997


§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen:

Förderverein Produktionstechnik e.V.

Er hat seinen Sitz in Bochum und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bochum eingetragen werden.
Nach Eintragung führt der Verein den Zusatz "e.V."


§ 2 Zweck des Vereins

(1)
Zweck des Vereins ist die Förderung des Lehrstuhls für Produktionssysteme der Ruhr-Universität Bochum im Bereich der Wissenschaft, Forschung, Lehre und Weiterbildung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen, Forschungsvorhaben und Weiterbildungsveranstaltungen sowie die Vergabe von Forschungsvorhaben und die Mitwirkung bei der Durchführung von Technologie- und Wissenstransfer.

(2)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(3)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

(4)
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(5)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.


§ 3 Mitgliedschaft

(1)
Der Verein besteht aus:

• ordentlichen Mitgliedern

• Ehrenmitgliedern

(2)
Ordentliches Mitglied kann jede an der Produktionstechnik interessierte natürliche oder juristische Person werden.
Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung und deren schriftliche Annahme durch den Vorstand.
Die ordentlichen Mitglieder bilden in ihrer Gesamtheit den Förderkreis, der den Verein in seinen Aufgaben unterstützt.

(3)
Ehrenmitglied kann werden, wer auf dem Gebiet der Produktionstechnik oder für die Ziele des Vereins Hervorragendes geleistet hat.
Ehrenmitglieder können durch Beschluß der Mitgliederversammlung ernannt werden.

(4)
Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, die spätestens drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres erfolgen muß.
Sie erlischt ferner durch fristlose Kündigung des Vorstandes, die dieser aussprechen kann, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Hierzu zählt insbesondere die Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge trotz wiederholter Mahnung.


§ 4 Mittel zur Erfüllung des Vereinszweckes

Die Mittel, die zur Erreichung der Zwecke zur Verfügung stehen, sind:

1. Ordentliche Jahresbeiträge
2. Einmalige Beiträge von Mitgliedern
3. Spenden
4. Sonstige Einnahmen

Sofern dem Verein durch den jeweiligen Spender zweckgebundene Mittel zur Verfügung stehen, dürfen diese Mittel auch nur dementsprechend verwendet werden.


§ 5 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliederversammlung beschließt auf Vorschlag des Vorstandes die Beitragshöhe für das dem Beschluß folgende Jahr.
Der Jahresbeitrag ist jeweils in den ersten drei Monaten eines jeden Geschäftsjahres fällig.


§ 6 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. Mitgliederversammlung

2. Vorstand


§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist oberstes Vereinsorgan.
Alle ordentlichen Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
Die ordentliche Mitgliederversammlung, die vom Vorsitzenden des Vorstands oder seinem Stellvertreter einzuberufen ist, wird in der Regel einmal jährlich abgehalten, und zwar spätestens bis zum 30. November eines jeden Jahres.
Die Einladung hat spätestens drei Wochen vorher durch schriftliche Mitteilung zu erfolgen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann in der gleichen Form vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter jederzeit einberufen werden.


Die Mitgliederversammlung hat insbesondere über folgende Fragen zu entscheiden:

1. Entgegennahme des Jahresberichtes
2. Entlastung des Vorstandes nach Vorlage der Jahresrechnung und des Berichts der Rechnungsprüfer
3. Beschluß über die Verwendung der zur Verfügung stehenden Mittel im Rahmen der Zweckbestimmung des Vereins.
4. Wahl des Vorstandes und von 2 Rechnungsprüfern


Bei Abstimmung und Wahl entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Jedes ordentliche Mitglied des Vereins hat eine Stimme.

Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Das Versammlungsprotokoll ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben und von einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen.


§ 9 Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter, einem Geschäftsführer und einem Schatzmeister.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
Die Amtszeit des Vorstands beträgt 3 Jahre.

Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind – jeder für sich - Vorstand des Vereins im Sinne der §§ 26 und 28 Abs. II BGB.
Willenserklärungen, durch die sich der Verein verpflichtet oder wodurch über Vereinsvermögen verfügt wird, werden von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und einem weiteren Mitglied des Vorstands abgegeben.

Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.


§ 10 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden Mitglieder.
Für den Fall einer Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Ruhr-Universität Bochum zur gemeinnützigen Verwendung zugunsten des Lehrstuhls für Produktionssysteme.